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Rad- und Rollsportverein „Falke“ Altena e.V.Vereinssatzung
in der von der Jahreshauptversammlung am 28.06.1996 beschlossenen Fassung
§ 1 - Name, Sitz -
Der am 8. August 1925 in Altena gegründete Verein führt den Namen „Rad- und Rollsportverein „Falke“ Altena e.V.“. Er hat seinen Sitz in Altena und ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Altena eingetragen.
§ 2 - Zweck - Der Verein bezweckt die Pflege des Radsports unter besonderer Förderung der Jugend. Er verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsbestimmungen des Körperschaftssteuergesetzes von 1977 und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 - Mitgliedschaft - Die Mitgliedschaft unterscheidet sich in :
a) Ordentliche Mitglieder : Ordentliche Mitglieder sind alle dem Bund Deutscher Radfahrer oder einem anderen Sportfachverband gemeldeten Personen.
b) Passive Mitglieder : Passive Mitglieder sind alle Gönner und Förderer des Vereins, die dem Verein beitreten ohne aktiv darin tätig zu sein.
c) Ehrenmitglieder : Ehrenmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung ernannt.
§ 4 - Aufnahme - Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand richtet. Bei Minderjährigen ist dabei die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 5 - Austritt - Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Die Beitragspflicht erlischt mit dem letzten Kalendertag des Jahresquartals, in dem der Austritt erklärt ist.
§ 6 - Ausschluss - Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur aus schwerwiegenden Gründen und durch die Mitgliederversammlung durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Schwerwiegende Gründe sind insbesondere grobes unsportliches Verhalten, vorsätzliche Schädigung des Vereins, bewusste Missachtung der Satzungen und Beschlüsse sowie Nichtzahlung der Beiträge trotz schriftlicher Mahnung.
§ 7 - Stimmrecht und Wählbarkeit - Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zu.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Stimmrecht eines Minderjährigen wird durch seinen gesetzlichen Vertreter ausgeübt. Der Minderjährige kann persönlich abstimmen, wenn er vor Beginn der Abstimmung eine schriftliche Ermächtigung seiner gesetzlichen Vertreter vorlegt.
Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 8 - Der Vorstand - Der Vorstand besteht aus :
1.) dem Vorsitzenden : Er ist der 1. Repräsentant des Vereins und leitet die Mitgliederversammlungen. Im Verhinderungsfall wird er vom Geschäftsführer vertreten.
2.) dem Geschäftsführer : Er ist verantwortlich für die Führung des Schriftverkehrs, Aufbewahrung der Vereinsakten und des Archivmaterials sowie für die Anfertigung der Versammlungsprotokolle, die von ihm und dem Versammlungsleiter unterschrieben werden müssen.
3.) dem Kassenwart : Er führt die Kasse und verwaltet das Vermögen des Vereins.
4.) den Jugend- und Schülerwarten : Sie sind besonders verantwortlich für die Betreuung der Jugendlichen und Schüler in Wettkampf und Training. Ihre Zahl und ihre Aufgabenbereiche werden von der Jahreshauptversammlung nach der jeweiligen Situation festgelegt.
5.) dem Jugendleiter : Er vertritt in besonderem Masse die Interessen der jugendlichen Mitglieder, von denen er auf einer Jugendversammlung gewählt wird.
6.) dem Saalfahrwart : Ihm obliegt die Pflege, Wartung und Instandsetzung des gesamten Sportgeräts.
7.) dem Unterkassierer : Er kassiert die Beiträge der Mitglieder und rechnet sie mit dem Kassenwart ab.
8.) dem Sozialwart : Er besorgt die Abwicklung von Sportunfällen und kassiert den Sportgroschen.
9.) dem Pressewart : Ihm obliegt die Berichterstattung über das Vereinsleben in der Lokalpresse. Mit Ausnahme des Jugendleiters werden die Vorstandsmitglieder von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf ein Jahr gewählt. Eine Abwahl kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden einer Mitgliederversammlung und nur in besonders begründeten Fällen erfolgen. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt scheiden, so bestimmt die nächste Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten Jahreshauptversammlung.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
§ 9 Mitgliederversammlungen Oberstes Organ des Vereins sind die Mitgliederversammlungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Sie finden in regelmässigen Abständen - möglichst einmal im Monat - statt. Die Einberufung erfolgt in Form einer Veröffentlichung im „Altenaer Kreisblatt“ am Tage vor der Versammlung.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Versammlung Anträge zu stellen. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit.
Innerhalb des 1. Kalenderhalbjahres findet die Jahreshauptversammlung statt, deren Tagesordnung zwingend folgende Punkte umfasst.
a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes b) Aussprache zu a) c) Kassenbericht d) Bericht der Kassenprüfer e) Entlastung des Kassierers und des Vorstandes f) Wahl eines Versammlungsleiters g) Wahl des Vorstandes h) Festsetzung der Beiträge i) Verschiedenes
Die Jahreshauptversammlung ist allein zuständig für Satzungsänderungen und Beitragsfestsetzungen.
§ 10 - Kassenprüfer - In einer der Jahreshauptversammlung vorausgehenden Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt und zwar möglichst so, dass jedes Jahr ein alter Kassenprüfer verbleibt und ein neuer hinzukommt.
§ 11 Vereinszusammenlegung oder AuflösungSatzungsänderung des RRSV „Falke“ Altenabeschlossen in der Jahreshauptversammlung am 28.06.1996
§ 11 Vereinszusammenlegung oder Auflösung(neue Fassung)Eine Zusammenlegung des Vereins mit einem anderen Verein oder die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung beschlossen werden, zu der alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens 10 Tage vorher schriftlich eingeladen worden sind. Im Falle einer Zusammenlegung geht das Vereinsvermögen in den neuen Verein über, bei einer Auflösung fällt es dem Radsportverband Nordrhein-Westfalen zu. In beiden Fällen ist es ausschliesslich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken, und zwar insbesondere zur Förderung des Hallenradsports zu verwenden. Sollte der neue Verein oder der Radsportverband die Voraussetzung für eine Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft nicht erfüllen, hat die Versammlung eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu bestimmen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 12 - Inkrafttreten der Satzungen - Diese Satzungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Zum gleichen zeitpunkt verlieren die früheren Satzungen ihre Gültigkeit.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 3.11.1978. § 11 geändert durch die Jahreshauptversammlung am 28.06.1996.
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Haftungsausschluss
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